Vereinssatzung

Vereinssatzung

A. Allgemeines

§ 1   Name, Sitz, Farben

Der Verein führt den Namen „Ruderverein Friedrichshafen e.V.“. Er ist Mitglied des Deutschen Ruderverbandes e.V., des Landesruderverbandes Baden-Württemberg e.V., der Internationalen Rudergemeinschaft Bodensee, des Württembergischen Landessportbundes und des Sportkreises Bodensee. Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichshafen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tettnang eingetragen. 

Die Vereinsfarben sind:         blau – weiß – rot – schwarz

§ 2   Zweck, Aufgabe, Anti-Doping, Geschäftsjahr

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Er bezweckt

  • die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Rudersports
  • die Pflege und Förderung der Kameradschaft
  • die leistungs- und breitensportliche Förderung der Kinder und Jugendlichen sowie die Jugendpflege

Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich nach innen und außen unabhängig. Dem Vereinszweck dienen insbesondere die dem Verein gehörenden Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Sportgeräte.

Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere dadurch, dass er jede Form des Dopings bekämpft und in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Ruderverband (DRV) für präventive und repressive Maßnahmen eintritt, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden. Näheres regelt die Anti-Dopingordnung des DRV.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3   Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die satzungsgemäß gewählten bzw. berufenen Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen, ferner können Übungsleiter/Trainer eine entsprechende Vergütung erhalten. 

B. Mitgliedschaft

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder sein. Die Mitgliedschaft ist mit dem offiziellen Aufnahmeformular zu beantragen. Anträge Jugendlicher unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.        

§ 5   Formen der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Ehrenvorsitzenden und -mitgliedern sowie ordentlichen, jugendlichen, auswärtigen und fördernden Mitgliedern. Für die Mitglieder sind Vereinssatzung, Ruderordnung, Hausordnung, Geschäftsordnung sowie alle anderen Vereinsordnungen bindend. 

  • Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit allen in dieser Satzung niedergelegten Rechten und Pflichten.
  • Jugendliche Mitglieder sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ihre  Belange, Rechte und Pflichten sind in der Jugendordnung festgeschrieben.
  • Auswärtige Mitglieder sind Personen, die länger als ein Jahr so weit von Friedrichshafen entfernt wohnen, dass ihnen die Wahrnehmung der aus der Vereinszugehörigkeit entspringenden Rechte und Pflichten erschwert wird. Die auswärtige Mitgliedschaft ist nur gegeben, wenn sie aufgrund eines besonderen Antrages vom Vorstand erteilt wurde. Auswärtige Mitglieder sind ansonsten ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. 
  • Fördernde (passive) Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck lediglich ideell und materiell fördern.   
  • Ehrenvorsitzende und -mitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden in einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt und genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und werden denen gleichgestellt. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sich im Bootshaus und auf dem Gelände aufzuhalten, an den Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen teilzunehmen und dabei das Wort zu ergreifen.  Anträge können nur ordentliche und auswärtige Mitglieder stellen.  
  • Unbeschränktes Recht einschl. Stimmrecht haben nur ordentliche, auswärtige und Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder sowie Jugendliche nach Vollendung des 16. Lebensjahres. 
  • Die ordentlichen, auswärtigen  und jugendlichen Mitglieder haben nach Maßgabe der Ruder- und Hausordnung das Recht auf Benutzung der Boote und sportlichen Einrichtungen des Vereins.
  • Die ordentlichen  Mitglieder bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres sowie die jugendlichen Mitglieder ab dem 15. Lebensjahr sind verpflichtet, an vom Vorstand festgesetzten allgemeinen Arbeitseinsätzen zum Erhalt der Vereinseinrichtungen und der Sportgeräte teilzunehmen.

§ 7  Ummeldung

Die Ummeldung vom ordentlichen zum fördernden Mitglied ist auf schriftlichen Antrag zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Antrag muss mindestens 6 Wochen vorher gestellt worden sein. 

§ 8   Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, 
  • ..durch freiwilligen Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Studierende können zusätzlich zum 30.06. eines Jahres ihre Mitgliedschaft beenden, wenn sie den Studienort wechseln. Die Austrittserklärung muss in diesem Fall schriftlich bis zum 31.03. des Jahres eingehen.  Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. dienstliche Versetzung, Wegzug oder andere unvorhersehbare Ereignisse) kann der Vorstand einen früheren Termin beschließen. Der Austritt aus dem Verein ist erst wirksam, wenn er schriftlich bestätigt wurde. 
  • ..durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über 3 Monate rückständig ist und zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurde oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme des Mitgliedes verhindert hätten. 
  • ..durch Ausschluss aus dem Verein wegen Schädigung des Vereinszwecks, des Ansehens des Vereins oder des Rudersports sowie wegen groben, unsportlichen Verhaltens. Streichung und Ausschluss erfolgen durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Bei Streichung und Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten.  Dem Betroffenen bzw. dem Erziehungsberechtigten sind ein mit Gründen versehener Beschluss sowie ein Hinweis auf seine Berufungsmöglichkeit zuzustellen, sofern sein Aufenthalt bekannt ist. Das betroffene Mitglied bzw. Der/die Erziehungsberechtigte hat die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses Berufung gegen den Beschluss beim Vorstand einzulegen. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Verbleib ohne erneutes Berufungsrecht. Der/die Betroffene/r hat kein Stimmrecht. Diese Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden innerhalb von 6 Wochen nach Einreichung der Berufung einzuberufen. 

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Ansprüche dieses Mitglieds an den   Verein auf, auch das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge an den Verein bleibt bestehen. Im Falle des § 8 Abs. b-c bleibt das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für einen früheren Austritt vorliegt. In diesem Fall erlischt die Beitragspflicht mit dem vom Vorstand festgelegten Austrittsdatum.

§ 9   Beschwerde

Jedes ordentliche und volljährige Mitglied kann formlos in schriftlicher Form oder per eMail eine Beschwerde gegen ein Mitglied einreichen. Die Beschwerde ist an den Vorsitzenden zu richten. Die Beschwerde muss schlüssig und nachvollziehbar den Beschwerdegrund  aufführen. Der/die Beschwerdeeinreicher/in kann Anonymität fordern, dem Vorstand muss aber der/die Beschwerdeeinreicher/in bekannt gemacht werden. Anonym gestellte Beschweren werden nicht verfolgt. Die Beschwerde darf frühestens 24 Stunden nach dem Ereignis, das zur Beschwerde Anlass gibt,  gestellt werden. Der Vorstand bewertet die Beschwerde und entscheidet über das weitere Vorgehen. Wird Beschwerde gegen ein Vorstandsmitglied gestellt, entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit aller seiner Mitglieder über das weitere Verfahren. Sollte der Vorsitzende eine Dringlichkeit der Beschwerde feststellen, so beruft er innerhalb von 7 Tagen eine Vorstandssitzung ein.


 § 10   Beiträge, Aufnahmegebühr, Arbeitsstunden

  • Beiträge: mit Ausnahme von Ehrenvorsitzenden und -mitgliedern sind alle Mitglieder zur Zahlung von regelmäßigen Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung, beginnend mit dem folgenden Geschäftsjahr, festgelegt werden. Bei den Beiträgen gilt grundsätzlich eine jährliche Zahlungsweise, auf Antrag kann in Ausnahmefällen eine halbjährliche Zahlungsweise vereinbart werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Kontoverbindung eines deutschen Kreditinstituts mitzuteilen, von welchem die fälligen Beiträge mittels Lastschrift eingezogen werden. Dieser Einzug erfolgt im Februar und bei halbjährlicher Zahlungsweise zusätzlich im Juli eines jeden Jahres. Kontowechsel bzw. mangelnde Deckung sind dem Verein stets rechtzeitig anzuzeigen, damit keine kostenpflichtigen Rücklastschriften entstehen. Durch verschuldete Rücklastschrift dem Verein entstandene Mehrkosten hat das säumige Mitglied zu tragen. Darüber  hinaus haftet das Mitglied dem Verein gegenüber insbesondere auch für verzugsbedingte Mehraufwendungen. 
  • Beitragsreduzierung: über eine evtl. Beitragsreduzierung bzw. Befreiung entscheidet der Vorstand. Für eine etwaige Befreiung oder Reduzierung müssen sachgerechte Gründe vorliegen, welche die Interessen aller Mitglieder am einheitlichen Beitragsaufkommen mit den Interessen der begünstigten Mitglieder in ein ausgewogenes Verhältnis setzt.
  • Aufnahmegebühr: für die Aufnahme als Mitglied beim Ruderverein Friedrichshafen e.V. wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Der Vorstand legt die Höhe und genauen Regelungen fest. Diese Aufnahmegebühr kann bei Vereinswechsel von einem anderen Ruderverein oder bei fördernden Mitgliedern erlassen werden. Die Aufnahmegebühr ist unmittelbar nach erfolgter Aufnahme sofort zur Zahlung fällig. 
  • Umlagen: durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann in der Jahreshauptversammlung oder einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlungen die Festsetzung außerordentlicher Umlagen erfolgen, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins dies erfordern. Diese evtl. Umlagen sind auf das 6 fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages begrenzt. 
  • Arbeitsstunden: alle ordentliche und jugendliche Mitglieder, die die Sporteinrichtungen des Vereines nutzen, leisten Arbeitsstunden. Ausgenommen hiervon sind für den Verein tätige Trainer. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden berechnet. Der Vorstand erlässt hierzu Regelungen, die gemäß § 13 der Satzung veröffentlicht werden.

C. Einkünfte des Vereins

§ 11   Einkünfte und Ausgaben des Vereins

1. Einkünfte des Vereins sind:

a) Beiträge und Aufnahmegebühren

b) erhobene Gebühren für die Ausbildung

c) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen und der Bewirtung

d) Spenden 

e) Umlagen und sonstige Einkünfte (z. B. Clubraumvermietung)

2. Ausgaben des Vereins sind:

a) Verwaltungskosten

b) Aufwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung

Der Vorstand ist berechtigt, die vorhandenen Geldmittel entsprechend § 2 dieser Satzung zu verwenden. Für evtl. Darlehensaufnahmen ist die Genehmigung der Jahreshauptversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nötig.

D. Organe und Leitung des Vereins

§ 12   Organe

Die Organe sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.   

§ 13 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen dienen zur Erledigung der Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand vorbehalten sind, sowie zur Unterrichtung der Mitglieder über Vereinsvorgänge. Von wichtigen Beschlüssen des Vorstandes ist den Mitgliedern jeweils Kenntnis zu geben durch Aushang am schwarzen Brett. 

Satzungsgemäß vorgeschriebene Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Sie ist in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Einladung hat mit Bekanntgabe der Tagesordnung  auf der Homepage des Vereins, sowie schriftlich an die vom Mitglied zuletzt gemeldete Adresse zu erfolgen. Die Frist ist gewahrt, sofern eine rechtzeitige Abgabe bei der Post unter der Annahme einer normalen postalischen Beförderung erfolgte. 

Ferner kann der Vorstand  die Einladung alternativ an die vom Mitglied benannte e-Mail-Adresse  senden.

Weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche Mitgliederversammlungen) können vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand stellt. 

Mitgliederversammlungen sind nichtöffentlich, der Vorstand kann bei Bedarf Gäste einladen und der Versammlungsleiter kann ihnen das Rederecht gewähren. 

§ 14   Jahreshauptversammlung

Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl des Vorstandes,  soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält, sowie der beiden Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  4. Satzungsänderungen

Anträge der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung oder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorsitzende wird dann die Tagesordnung entsprechend ergänzen und auf der Homepage des Vereins sowie mittels Aushang im Bootshaus den Mitgliedern bekannt geben. 

Eine Abstimmung über nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge erfolgt nur, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Beratung und Abstimmung über den Antrag beschließen.

Über Anträge auf Satzungsänderung, Änderung der Beiträge, Festsetzung außerordentlicher Leistungen, Wahl von Ehrenmitgliedern und -vorsitzenden sowie  Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der schriftlichen Tagesordnung aufgeführt sind. Die Abstimmung über vorstehende Punkte ist unter den gleichen Voraussetzungen auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zulässig.

§ 15   Beschlussfassung in Versammlungen

Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 

Jedes ordentliche und auswärtige Mitglied, sowie jugendliche Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahrs, sind Stimmberechtigt

Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, sobald ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert. Die Wahl des Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden erfolgt grundsätzlich getrennt, die übrigen Mitglieder des Vorstandes können enBlock gewählt werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied Einzelwahl verlangt. 

In allen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit (mit Ausnahme bei Satzungsänderungen und bei Beschluss über die Auflösung des Vereins, siehe §§ 22 und 25)  bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, bei Wahlen entscheidet das Los.

Über die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer ist bei Beginn der Mitgliederversammlung zu wählen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. 

§ 16    Online Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassung

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vorstand in besonderen Ausnahmesituationen die Durchführung einer „Online-Mitgliederversammlung“ beschließen und in der Einladung mitteilen, dass alle entsprechend einer Mitgliederversammlung zur Teilnahme Berechtigten an der Online Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen  und ihre Rechte entsprechend einer Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  2. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung für „Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung solcher Mitgliederversammlungen beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder, der Vorstand und die Ehrenmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins)
  3. Die Geschäftsordnung für „Online-Mitgliederversammlungen „ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins verbindlich.
  4. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    1. alle stimmberechtigen Mitglieder einer Mitgliederversammlung in Textform beteiligt wurden,
    2. bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin  mindestens 10% der stimmberechtigen  Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit aller teilnehmenden und stimmberechtigten entsprechend einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst wurde. 

Für die Protokollführung gelten dieselben Bestimmungen wie für die Mitgliederversammlung

§ 17   Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal neun Mitgliedern, immer aus dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird vor den Wahlen von der Mitgliederversammlung festgelegt. Wird der Begriff „Vorstand“ verwendet, so ist darunter immer der gesamte Vorstand gemeint.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der  Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis handelt der stellvertretende Vorsitzende, wenn der Vorsitzende verhindert  ist. Ebenso vertritt er ihn bei Verhinderung in allen Angelegenheiten.  Sollten beide verhindert sein, so tritt das älteste Mitglied der übrigen Vorstandsmitglieder an dessen Stelle. 

Der stellvertretende Vorsitzende ist kraft Amtes für den Aufgabenbereich „Finanzen“ zuständig, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes festlegt. Im Übrigen sollte der Aufgabenbereich eines Vorstandsmitglieds in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt sein.

Vorstandssitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann Gäste einladen und ihnen ein Rederecht gewähren. 

§ 18   Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem  Vorstand  obliegt die Leitung des Vereins. Vorstandssitzungen können als Präsenzsitzungen oder auch als online Sitzungen stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, bei Umlaufbeschlüssen mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, wobei alle Vorstandsmitglieder zu beteiligen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 

Insbesondere ist der Vorstand zuständig für:           

  1. Bewilligung der Ausgaben (Budgetverteilung)
  2. Durchführung der Beschlüsse von Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  3. Aufnahme, Ausschluss von und Maßnahmen gegenüber Mitgliedern
  4. alle Entscheidungen, die Vereinsinteressen betreffen

Beschlüsse über außeretatmäßige Geldausgaben des Vereins müssen vom Vorstand genehmigt werden. Die Genehmigung kann in dringenden Fällen vom Vorsitzenden gemeinsam mit den stellv. Vorsitzenden erteilt werden. Der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende haben bei Beschlüssen über außeretatmäßige Geldausgaben ein Vetorecht. Wird es ausgeübt, so kann der Vorstand beschließen, für die betreffende Beschlussfassung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die darüber dann mit einfacher Mehrheit zu beschließen hat.

Der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der stellv. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und die Versammlung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Geschäftslage dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt. Er ist berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. In besonderen Fällen kann er weitere Mitglieder und auch Fachleute einladen, den Sitzungen und Ausschüssen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.      

Den Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Aufgabenbereich bzw. ihrer Stellenbeschreibung ergeben.

Der Vorstand ist zuständig für den Erlass von Vereinsordnungen wie z. B.

  • Geschäftsordnung für den Vorstand
  • Ehrenordnung
  • Ruderordnung
  • Benutzungsordnungen für vereinseigene Anlagen und Einrichtungen 

Diese müssen den Mitgliedern durch Aushang, Vereinszeitschrift und/oder auf andere Weise beispielsweise durch e-Mail bekannt gemacht werden. Dasselbe gilt für Änderung und Aufhebung bestehender Vereinsordnungen. Diese sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung und werden damit nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Der Vorstand ist berechtigt, gegenüber Mitgliedern, die gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. Verweis, zeitlich begrenztes Verbot zum Betreten und Benutzen der Vereinsanlagen, Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen. Seine für einen evtl. Ausschluss in § 6 der Satzung geregelten Rechte bleiben unberührt.

§ 19   Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

Der Vorstand (mit Ausnahme des Jugendleiters) und die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden entsprechend § 15 der Satzung gewählt. Der Leiter des Vorstandsressorts „Jugend“ muss mindestens 18 Jahre alt sein. Er ist von der Jugendversammlung vor der Jahreshauptversammlung zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so beruft der Vorstand bestehend aus den verbleibenden Mitgliedern einen Ersatz. Scheidet der Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende aus, so wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl erfolgen. Diese Versammlung muss spätestens 30 Tage nach dem Ausscheiden stattfinden. Die Amtszeit der nachgewählten bzw. nachberufenen Mitglieder des Vorstandes entspricht der Amtszeit der verbliebenen Vorstandsmitglieder. 

Jedes ausscheidende Mitglied des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis ordnungsgemäß ein Nachfolger gewählt oder berufen wurde, längstens jedoch 3 Monate.  

§ 20 Aufgabenbereich des Vorstands      

Der Aufgabenbereich des Vorstandes ist gegliedert wie folgt:        

  • Vorsitz
  • stv. Vorsitz / Finanzen
  • Jugend
  • Leistungssport
  • Breitensport
  • Presse / Öffentlichkeitsarbeit
  • Ökonomie
  • Sachanlagen
  • Verwaltung

Die Mitgliederversammlung kann auch mehrere Aufgabenbereiche bei einem Funktionsträger zusammenfassen.

§ 21   Jugendmitgliederversammlung, -ordnung

Die Jugendmitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

Aufgaben der Jugendmitgliederversammlung sowie alle Rechte und Pflichten der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung festgelegt.

Die Jugendordnung wird von der Jugendmitgliederversammlung beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Vorstand  in Kraft.

§ 22 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur durch eine Jahreshauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der wesentliche Inhalt des Antrages muss den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben werden.
  3. Antragsberechtigt sind nur der Gesamtvorstand oder mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder.
  4. Satzungsänderungen treten nach Eintrag im Vereinsregister in Kraft.

§ 23  Protokolle, Eintragungen

1.   Über sämtliche Vorstandssitzungen, Mitglieder- oder Jahreshauptversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat insbesondere den Inhalt der gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch die nächste entsprechende Versammlung.

2.   Jede Änderung der Satzung und jede Änderung bzw. Neuwahl des Vorsitzenden und des stellv. Vorsitzenden  hat der Vorstand alsbald zwecks Erlangung rechtlicher Wirksamkeit in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen zu lassen.

§ 24    Haftung des Vereins

  1.  Die Haftung des Vereins, seiner Vertreter und Mitglieder ist gegenüber Mitgliedern und Dritten auf das Vereinsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen. 
  2. Vertreter und Mitglieder haften gegenüber dem Verein für grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen, welche das Vereinsvermögen schädigen. Das Maß der Haftungsinanspruchnahme im Einzelfall festzulegen, obliegt dem Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit unter Beachtung des Gleichheitsgebotes. Betroffene Mitglieder sind bei der Abstimmung ausgeschlossen.
  3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für anlässlich der Ausübung der Mitgliederrechte und -pflichten erlittene Schäden, insbesondere solchen aus Unfällen und unerlaubten Handlungen.
  4. Der Unfallhaftpflichtschutz der Mitglieder des Vereins ist durch den regionalen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages innerhalb der geltenden Vertragsbestimmungen gewährleistet.

E.   Sonstige Bestimmungen

§ 25   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer Jahreshauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Versammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins entsprechend den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuwickeln haben. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Friedrichshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie zur Förderung des Rudersports, zu verwenden hat. Während des Bestehens des Rudervereins Friedrichshafen e.V. ist das gesamte Vermögen ausschließlich Eigentum des Vereins, und es besitzt kein Mitglied irgendwelchen Anspruch auf dasselbe

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 24. März, 2023

Ruderverein Friedrichshafen e.V.